ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ARTIKEL 1: DEFINITIONEN

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die nachstehenden Begriffe die folgenden Definitionen:

Belgian Indoor Cycling Academy ASBL (Belgische Indoor-Radsport-Akademie VoG) im Folgenden BICA genannt, mit Sitz in Belgien, Tubize, 1480, rue de la Falize Nr. 46 und eingetragen unter der EZB-Nummer 0766291585.

Die Belgian Indoor Cycling Academy VoG ist vom Fonds für Existenzsicherheit PK 314 als Anbieter von Schulungen im Rahmen der Paritätischen Kommission 314 anerkannt, die die Sektoren Friseur, Schönheitspflege und Fitness zusammenfasst.

Der Kandidat :

Die natürliche oder juristische Person, die sich für eine von der BICA durchgeführte Ausbildung anmeldet. Diese Person strebt einen Berufs- oder Freizeitzweck an, in diesem Fall die Ausbildung zum Indoor-Cyling-Instruktor.

Vertrag : Ein Vertrag, der zwischen der BICA und dem Bewerber geschlossen wird.

Ausbildung: Eine Ausbildung, ein Training, ein Umschulungs- oder Fortbildungskurs, ein (Heim-)Studium, Studien- oder Thementage, Workshops, ein lebenslanges Training oder jede andere Form von Training, die in die Praxis der Indoor-Praxis mündet.

cycling.

Diese Ausbildung findet in zwei Formen statt:

  • E-Learning: Fernunterricht, bei dem das Kursmaterial direkt vom Kandidaten heruntergeladen werden kann, nachdem er den Ausbildungsminderwert bezahlt hat.
  • Präsenztraining: Training, das in physischer Anwesenheit der Kandidaten unter Einhaltung der von der Regierung vorgeschriebenen gesundheitlichen Bedingungen in einem mit BICA kooperierenden Fitnesscenter durchgeführt wird.

Kursmaterial : Ausbildungsmaterial, Lehrgangsmaterial, Unterlagen, Multimediaprodukte oder andere Materialien in jeglicher Form, die als Bestandteil der Ausbildung verwendet werden, um zu lernen, wie man zertifizierter Indoor Cycling Instructor wird.

Website: Die offizielle Website der Belgian Indoor Cycling Academy ASBL, die unter der Adresse https://www.indoorcyclingacademy.be veröffentlicht wird.

Minerval : Die Kosten für die Ausbildung zum Indoor Cycling Instructor, einschließlich Kursmaterial, Anmeldegebühr und Gebühr für die von der BICA organisierte Prüfung.

ARTIKEL 2: ANWENDUNGSBEREICH

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten und Dienstleistungen der BICA. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Bestandteil aller Verträge, die mit dem Bewerber geschlossen werden.

2.2. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien gelten keine abweichenden Bedingungen.

2.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ungültig sein, bleiben die übrigen Bedingungen in Kraft und die Parteien handeln untereinander eine neue Bestimmung aus, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

2.4. Der Bewerber erklärt sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und ist verpflichtet, sie zu akzeptieren und zu lesen, bevor er den geforderten Mindestbetrag bezahlt, indem er das entsprechende Feld auf der Website ankreuzt und bevor er die Ausbildung bezahlt.

ARTIKEL 3: ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGS

3.1. Der Bewerber schließt einen Vertrag mit BICA durch die Anmeldung zu einer Ausbildung ab, indem er das auf der Website verfügbare Anmeldeformular ausfüllt.

3.2. Die Anmeldung für eine Ausbildung erfolgt über die Schaltfläche „Buchen“ auf der Website und der Bewerber bestätigt diese Anmeldung, indem er die gewünschte Ausbildung über die Schaltfläche „In den Warenkorb legen“ betätigt.

3.3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Bewerber/die Bewerberin elektronisch ausfüllt und unterschreibt :

– obligatorische Zustimmung

– das Recht am eigenen Bild

– die DSGVO-Vereinbarung

3.4.Der Vertrag kommt endgültig zustande, sobald die BICA die Zahlung des Minervals durch den Bewerber bestätigt hat. Die Bestätigung gilt auch als Nachweis der Anmeldung für die betreffende Ausbildung.

3.5. Bei der Bestellung auf elektronischem Weg übermittelt die ICAO dem Bewerber eine elektronische Bestätigung seiner Anmeldung. Der Bewerber kann seine elektronische Bestellung stornieren, solange sie noch nicht von der BICA bestätigt wurde, mit Ausnahme des Fernkurses E-Training.

3.6. Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlungsfähigkeit des Bewerbers abgeschlossen.

3.7. Der Bewerber ist nicht berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag an Dritte zu übertragen.

ARTIKEL 4: IDENTITÄTSNACHWEIS

4.1. Ler Kandidat ist verpflichtet, während der Sitzungen und/oder Prüfungen des Kurses einen gültigen Identitätsnachweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen eines oder mehrerer BICA-Ausbilder vorzuzeigen.

ARTIKEL 5: ZAHLUNG

5.1. Die Zahlung des Minervals muss zum Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen, indem diese über die Schaltfläche „Bestellung“ bestätigt wird.

5.2. Ohne schriftliche Genehmigung der BICA ist der Bewerber nicht berechtigt, irgendwelche Ermäßigungen, Einbehalte oder Entschädigungen zu verlangen oder seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen. Das auf den Kontoauszügen der BICA festgelegte Transaktionsdatum gilt als das Datum der tatsächlichen Zahlung.

5.3. Die BICA kann auch modulare Ausbildungen anbieten, die aus Modulen oder Kursen bestehen, für die die BICA dem Kandidaten eine bestimmte Frist für den erfolgreichen Abschluss einräumt. Die Dauer des Kurses beginnt mit der Anmeldung des ersten Moduls durch den Kandidaten. Nach erfolgreichem Abschluss aller Module innerhalb der vorgegebenen Frist erhält der Kandidat das ergänzende Moduldiplom. Die Zahlung von Modularen Trainings in Raten ist möglich, wenn dies von der BICA ausdrücklich festgelegt wurde. In diesem Fall müssen die Anzahlung und die erste Rate bei der Anmeldung bezahlt werden. Die nächste Rate muss genau einen Monat später bezahlt werden, bis das Minerval vollständig bezahlt ist. Wenn sich der/die Antragsteller/in von einem separaten Modul abmeldet, gelten die gleichen Regeln für die Abmeldung wie bei einem regulären Kurs.

ARTIKEL 6: ZAHLUNGSVERZUG

6.1. Wenn der Bewerber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der BICA nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, gilt er automatisch als in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Sobald das Fälligkeitsdatum überschritten ist, wird die BICA oder ihr Inkassobüro dem Bewerber eine Zahlungserinnerung schicken und ihm eine zusätzliche Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Zahlungserinnerung einräumen.

6.2. Von dem Moment an, in dem der Bewerber als in Verzug angesehen wird, oder nach Ablauf der 14-tägigen Frist für den Bewerber bis zum Tag der vollständigen Zahlung, sind von Rechts wegen Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder angefangenem Monat auf den geschuldeten Betrag zu zahlen, unabhängig von dem Recht der BICA, von ihm nach dem Gesetz einen vollen Schadensersatz zu verlangen.

6.3. Alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten für die Eintreibung von Forderungen gehen zu Lasten des Antragstellers. Sie umfassen unter anderem die Kosten für Pfändungen, Konkursanträge, Inkassokosten, Honorare für Anwälte, Gerichtsvollzieher und andere von der BICA beauftragte Experten. Diese Inkassokosten betragen maximal : 15% für Beträge bis zu 2500€ mit einem Mindestbetrag von 40€. Die ICAO kann zugunsten des Bewerbers von den Beträgen und Prozentsätzen abweichen.

6.4. Die BICA wird den Zinssatz und die Inkassokosten während der Bearbeitung einer Beschwerde oder eines Rechtsstreits aussetzen.

ARTIKEL 7: PREISE

7.1. Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Die Preise für Fortbildungen können von Zeit zu Zeit geändert werden.

7.2. Sollte es nach dem endgültigen Abschluss des Vertrags zu einer Preisänderung kommen, hat dies keine Auswirkungen auf den vereinbarten und vom Bewerber bereits gezahlten Preis.

7.3. Mögliche Ermäßigungen sind nicht kumulierbar. Sie müssen bei der Anmeldung immer berücksichtigt werden. Ihre Rückzahlung ist daher nicht möglich.

7.4. Die BICA ist ein gemeinnütziger Verein, der der Mehrwertsteuerbefreiung unterliegt.

ARTIKEL 8: STORNIERUNG UND ÄNDERUNG EINER FORTBILDUNG

8.1. Eine Stornierung des Vertrags über den E-Learning-Fernkurs ist nicht möglich, sobald der Preis für den Kurs bezahlt wurde. Denn nach der Validierung dieses E-Learnings wird dem Kandidaten sofort der Syllabus der Ausbildung auf elektronischem Weg zugestellt.

8.2. Die Bewerberin/der Bewerber bleibt jederzeit für die Einhaltung ihrer/seiner Verpflichtungen zur Zahlung des Minervals und anderer Gebühren verantwortlich, auch wenn sie/er bei der Anmeldung festgelegt hat, dass diese von ihrem/seinem Arbeitgeber übernommen werden.

8.3 Bei Präsenzschulungen hat der Kandidat ein Widerrufsrecht von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bestellung. Innerhalb dieser Frist teilt der Bewerber der BICA schriftlich (per E-Mail) mit, dass er seinen Kauf stornieren und nicht mehr an der gewählten Schulung teilnehmen möchte. Die Rückerstattung des Minerals für diesen Kurs erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto, das für die Bezahlung des Kurses verwendet wurde.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht auf eine gebührenfreie Rückerstattung dessen, was sie oder er bezahlt hat. Die BICA zahlt ihm das Geld so schnell wie möglich zurück, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung.

8.4. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist ist eine Rückerstattung nur möglich, wenn ein ärztliches Attest (C.M.) vorgelegt wird, das die Unfähigkeit zur Teilnahme an diesem Kurs belegt.

Die Rückerstattung des Ausbildungsbetrags erfolgt jedoch unter den folgenden Bedingungen:

  1. 100%, wenn der C.M. mindestens 1 Monat vor dem Schulungstermin gesendet wird.
  2. 75%, wenn der C.M. drei Wochen vor dem Schulungstermin verschickt wird.
  3. 50%, wenn der C.M. zwei Wochen vor dem Schulungstermin verschickt wird.
  4. 25%, wenn der C.M. eine Woche vor dem Schulungstermin verschickt wird.

8.5. Wenn der Bewerber nicht unter die Bedingungen von Artikel 8.3 oder 8.4 Buchstabe a fällt, kann der Bewerber schriftlich beantragen, dass er entweder :

– des E-Learning-Fernkurses, ohne jedoch eine Rückerstattung der Minervaldifferenz zwischen dem Präsenzkurs und dem E-Learning-Fernkurs zu fordern.

– der Verschiebung seiner Ausbildung auf den nächstmöglichen Ausbildungstermin, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht feststeht.

ARTIKEL 9: ENDE DER AUSBILDUNG

9.1. Wenn der/die Kandidat/in den Kurs vor dem Ende der Ausbildung abbricht oder aus irgendeinem Grund, auch aus medizinischen Gründen, nicht mehr daran teilnimmt, hat er/sie keinen Anspruch auf eine vollständige oder auch nur teilweise Rückerstattung des Minervals. Der Kandidat wird automatisch für den nächsten Präsenzkurs angemeldet, auch wenn das Datum dieses Kurses noch nicht bekannt ist. Es obliegt der BICA, den Bewerber über den Termin dieser Präsenzschulung zu informieren.

ARTIKEL 10: KONFORMITÄT

10.1. Die Ausbildung muss dem Vertrag entsprechen und kompetent durchgeführt werden, indem sie die richtigen Annehmlichkeiten und die richtige Infrastruktur nutzt.

10.2. Das bereitgestellte Kursmaterial muss dem Vertrag entsprechen und alle Besonderheiten aufweisen, die sich für den gewöhnlichen Gebrauch unter allen Umständen als notwendig erweisen, sowie für einen bestimmten Zweck, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.

ARTIKEL 11: RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

11.1. Der Bewerber darf keine Hinweise auf Urheberrechte, Marken, Handelsbezeichnungen, Patente und andere geistige Rechte auf den gelieferten Produkten löschen oder ändern.

11.2. Das BICA (und/oder seine Ausbilder) behält das Urheberrecht sowie alle Rechte an geistigem Eigentum an den abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, gelieferten Projekten, Kursmaterialien, Prüfungen, Illustrationen etc.

11.3. Die Rechte an den im vorstehenden Absatz genannten Daten verbleiben bei der BICA, auch wenn der Bewerber für die Erstellung dieser Daten Kosten aufwenden musste. Diese Daten dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der BICA nicht kopiert, verwendet oder Dritten vorgelegt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung wird der Bewerber mit einer Geldstrafe von 25.000 € pro Verstoß belegt, unabhängig von dem Recht der BICA, vollen Schadenersatz zu fordern.

ARTIKEL 12: BEFREIUNG

12.1. Der Bewerber ist verpflichtet, die BICA von allen Kosten und Schäden freizustellen, die der BICA aufgrund von Ansprüchen entstehen, die von Dritten gegenüber der BICA wegen irgendeines Sachverhalts geltend gemacht werden, für den die Haftung gegenüber dem Bewerber in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wird.

12.2. Sollte die BICA aus diesem Grund von Dritten angegriffen werden, ist der Bewerber verpflichtet, alles zu tun, was von ihm erwartet werden kann, um die BICA in jedem gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren unverzüglich zu unterstützen. Wenn der Bewerber es versäumt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, hat die ICAO das Recht, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen, ohne den Bewerber zu mahnen. Alle Kosten und Schäden, die der BICA oder Dritten dadurch entstehen, gehen dann vollständig auf Rechnung und Risiko des Bewerbers.

ARTIKEL 13. VERTRAGSBRUCH

13.1. Wenn eine der Parteien eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, kann die Gegenpartei die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen aussetzen. Bei teilweiser oder unvollständiger Nichteinhaltung ist eine Aussetzung nur dann zulässig, wenn die Nichteinhaltung dies rechtfertigt.

13.2. Die BICA hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Bewerber eine fällige Verpflichtung nicht erfüllt, es sei denn, die Nichterfüllung rechtfertigt nicht die Zurückbehaltung.

ARTIKEL 14: HAFTUNG

14.1. Die BICA haftet nur für direkte Schäden, die auf eine – vom Bewerber zu beweisende – grobe Fahrlässigkeit oder Absicht der BICA bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zurückzuführen sind.

14.2. Die BICA haftet in keiner Weise für die Folgen unrichtiger Angaben, die von oder im Namen des Bewerbers gemacht werden. Die ICAO ist auch nicht verantwortlich für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bewerbers in eventuellen Prüfungen.

14.3. Das BICA ist nicht verantwortlich, wenn ein Bewerber die Sicherheitshinweise nicht beachtet.

14.4. Die Haftung von BICA ist in jedem Fall auf den vom Bewerber gezahlten Minerval beschränkt.

14.5. BICA ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit des Inhalts der ausgefüllten und unterschriebenen eidesstattlichen Erklärung des Bewerbers über seine körperliche Gesundheit zu Beginn des Präsenzkurses.

ARTIKEL 15: HÖHERE GEWALT

15.1. Wenn die BICA an der Erfüllung des Vertrags oder der Fortsetzung des Vertrags über eine Schulung aufgrund vorübergehender oder dauerhafter höherer Gewalt gehindert wird, unabhängig davon, ob diese vorhersehbar war oder nicht, hat die BICA das Recht, ohne jegliche Verpflichtung, den Bewerber für die nächste und nächstgelegene Schulung umzuplanen.

15.2. Unter höherer Gewalt werden alle Umstände verstanden, aufgrund derer das BICA vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, unter anderem: (auch vorübergehende) Nichtverfügbarkeit eines Lehrers aufgrund von Krankheit und/oder Verhinderung, Feuer, Streiks, Aufruhr, Krieg, Maßnahmen öffentlicher Behörden, Ausfall von Lieferanten, Transportprobleme, Naturkatastrophen, Störungen oder Ausfälle im Unternehmen von BICA , Stromausfälle sowie alle Umstände, unter denen es BICA nicht zugemutet werden kann, seine Verpflichtungen gegenüber dem Bewerber (weiterhin) zu erfüllen.

ARTIKEL 16: AUFLÖSUNG

16.1. Der Vertrag endet automatisch am Ende der Studien- oder Ausbildungsdauer, unabhängig vom Ausgang der Ausbildung, wie in der Anmeldung festgelegt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten hören mit der Beendigung dieses Vertrags auf zu bestehen, mit Ausnahme der Rechte in Bezug auf die Zustimmung.

ARTIKEL 17: PERSÖNLICHE DATEN UND VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

17.1. Im Rahmen des Gesetzes über den Schutz der Privatsphäre stellt die BICA sicher, dass alle vom Bewerber bereitgestellten Daten in ihrem automatisierten Verwaltungssystem gespeichert werden. Diese Daten werden intern für eine vernünftige Kunden- und Unternehmensverwaltung verarbeitet und genutzt, z. B. um die Betreuung durch die Trainer und den Versand von Kursmaterial und Informationen zu ermöglichen. Die BICA wird diese Daten ohne ausdrückliche Genehmigung des Bewerbers nicht an Dritte weitergeben.

17.2. Beide Parteien sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben. Eine Information gilt als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet wird oder wenn sich dies aus der Natur der Information ergibt.

17.3. Die von den Bewerbern bereitgestellten Informationen werden von der BICA, ihren Mitarbeitern und/oder Personen, die für sie arbeiten, als vertraulich betrachtet. Die ICAO hält sich an die geltenden Gesetze zum Schutz der Privatsphäre.

ARTIKEL 18: FRAGEN UND BESCHWERDEN

18.1. Die BICA beantwortet Fragen administrativer Art oder zum Inhalt des Trainings innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt. Er antwortet postwendend auf Briefe, die eine längere voraussichtliche Bearbeitungsdauer erfordern, mit einer Empfangsbestätigung und der Angabe einer Frist, nach deren Ablauf der Bewerber eine ausführlichere Antwort erwarten kann.

18.2. Beschwerden über die Erfüllung des Vertrags müssen stets fristgerecht, klar und vollständig bei der BICA eingereicht werden, nachdem der Bewerber die Mängel festgestellt hat oder feststellen konnte. Eine Beschwerde, die innerhalb von zwei Monaten eingereicht wird, gilt immer als fristgerecht. Eine nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde kann zum Verlust der Rechte des Antragstellers/der Antragstellerin führen.

18.3. Wenn eine Beschwerde nicht einvernehmlich gelöst werden kann, unterliegt die daraus resultierende Streitigkeit der unter Artikel 21 detailliert beschriebenen Streitbeilegung.

ARTIKEL 19: ANWENDBARES RECHT/ZUSTÄNDIGES GERICHT

19.1. Auf diesen Vertrag findet belgisches Recht Anwendung.

19.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergeben, werden in erster Instanz ausschließlich dem zuständigen Richter des Bezirks Brabant-Wallon vorgelegt.

ARTIKEL 20: ÄNDERUNGEN

20.1. Die BICA hat das Recht, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Änderungen werden durch eine globale Veröffentlichung auf der BICA-Website bekannt gegeben.

20.2. Bei ihrer Auslegung hat die französischsprachige Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer Vorrang vor jeder anderen Übersetzung.

ARTIKEL 21. STREITBEILEGUNG

21.1. Der Vertrag wird nach belgischem Recht verwaltet, sofern nicht das zwingende Recht eines anderen Landes Anwendung findet.

21.2. Mögliche Streitigkeiten mit der BICA im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung von Verträgen über von der BICA gelieferte oder zu liefernde Dienstleistungen und Waren können sowohl vom Bewerber als auch von der BICA bei der Verbraucherschlichtungsstelle über die Internetseite : https://mediationconsommateur.be

21.3. Wenn der Bewerber eine Streitigkeit dem Verbraucherschlichtungsdienst vorlegt, ist die BICA verpflichtet, diese Wahl zu respektieren.

21.4. Die Verbraucherschlichtungsstelle trifft ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Verordnung. Seine Entscheidung hat die Form einer für die Parteien verbindlichen Stellungnahme.

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Die Termine der Schulungen

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